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FAQ

Fragen zu Kaskoschäden

Welche Schäden müssen besichtigt werden?

Ob eine Besichtigung notwendig ist, hängt von der Schadenhöhe und von der Schadenart ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Autohaus oder den Mitarbeitern des GLC in Verbindung:

Telefonisch: 0800/800 050
FAX: 0662/4487-300
E-Mail: leistung@garanta.at

Für nachfolgende Schäden ist immer ein Gutachten erforderlich:

  • Totalschäden
  • Brand - oder Einbruchschäden
  • Tierschäden (Feder- und Haarwild, Haustiere)
  • nach Diebstahl wieder aufgefundene KFZ
  • Schäden an einspurigen Fahrzeugen
  • Ablösen (in der Haftpflichtversicherung)

Wer wählt den Sachverständigen aus?

Damit Ihre Schadenfälle schnellstmöglich und sachlich einwandfrei bearbeitet werden, kooperiert das GLC mit unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen in ganz Österreich. Unser landesweites Sachverständigennetz gewährleistet eine umgehende Besichtigung Ihres Fahrzeuges.

Die Beauftragung der Sachverständigen erfolgt zentral durch die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.

Wo wird der Schaden besichtigt?

Falls eine Besichtigung Ihres Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen notwendig ist, kann diese Besichtigung an einem Ort Ihrer Wahl (Autohaus, Wohnort, Arbeitsplatz etc.) erfolgen. Der Gutachter wird Sie kontaktieren und Sie können Zeit und Ort direkt mit ihm vereinbaren.

Bei Bagatellschäden reichen zumeist aussagekräftige Schadenfotos, die uns Ihre Reparaturwerkstätte gemeinsam mit der Rechnung übersendet.

GARANTA Vertriebspartner (Autohäuser)?

Gerne können Sie sich im Schadenfall auch an einen unserer Vertriebspartner (Autohäuser) werden, die Ihre Schadenmeldung oder Anfrage gerne bearbeiten bzw. an das GARANTA Leistungs-Center weiterleiten.

Was bedeutet Vorsteuerabzugsrecht?

Selbständige und Gewerbetreibende können für bestimmte Fahrzeuge die von ihnen bezahlte Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer bei Ihrer Umsatzsteuerzahlung gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer in Abzug bringen. Die Versicherer sind daher berechtigt, die Regulierung netto (ohne Mehrwertsteuer) vorzunehmen.

Was ist bei Leasingfahrzeugen im Schadenfall zu beachten?

Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer nur der Halter und Nutzer des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist weiterhin Eigentum der Leasinggesellschaft. Daher ist im Falle eines Schadens an dem geleasten Fahrzeug die Leasinggesellschaft darüber zu informieren. Vor Übernahme bzw. Überweisung der Reparaturkosten an ein Autohaus ist der Versicherer überdies verpflichtet, eine Zahlungsfreigabe von der Leasinggesellschaft einzuholen.

Eine allfällige Wertminderung (im Falle eines Haftpflichtschadens) oder Ablösen von Reparaturkosten - insbesondere im Totalschadenfall - können nur an den von der Leasinggesellschaft benannten Empfänger erfolgen.

Werden die Reparaturkosten für mein Fahrzeug ersetzt?

Die Reparaturkosten für versicherte Schadenfälle (siehe dazu auch Produkte/Kollisionskaskoversicherung und Produkte/Elementarkaskovericherung) werden im Fall eines Teilschadens ersetzt. Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus der Reparaturrechnung bzw. einem Sachverständigengutachten. Dabei werden die Kosten der durchgeführten, nowendigen und unfallkausalen Reparatur übernommen.

Bitte setzen Sie sich unbedingt VOR Reparaturbeginn mit den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Centers in Verbindung um abzuklären, ob der Versicherungsfall gedeckt bzw. eine Besichtigung notwendig ist.

Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Werminderungen, Minderungen an äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens sind in der Kaskoversicherung nicht mitversichert.

Werden Abschlepp- und Bergekosten ersetzt?

Notwendige Abschlepp- und Bergekosten werden bis zur nächsten Werkstätte, die eine ordnungsgemäße Reparatur durchführen kann, übernommen. Bitte beachten Sie, dass eine Rückführung aus dem Ausland aus der Kaskoversicherung nicht übernommen wird. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.

Was steht mir bei Totalschaden zu?

Bei einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Totalschaden (die Reparaturkosten übersteigen den Wert des Fahrzeuges) haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Grundlage dafür ist ein Sachverständigengutachten.

Welche Schäden müssen polizeilich gemeldet werden?

Nachfolgende Schäden sind immer polizeilich zu melden:

  • Schäden an fremden Eigentum, wenn kein Datenaustausch mit dem Geschädigten möglich war
  • Personenschäden
  • Vandalismusschäden (Schäden durch betriebsfremde Personen)
  • Parkschäden (Schäden durch unbekannte Fahrzeuge)
  • Tierschäden (Feder- und Haarwild, Haustiere)
  • Diebstahl eines Kraftfahrzeuges
  • Schäden durch Dachlawinen, Eiszapfen und Eisgebilde
  • Schäden durch Brand und Explosion