Versicherungen können kompliziert wirken – müssen sie aber nicht.
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Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Kfz-Versicherungen.
Ob Vertragsdetails, Schadensmeldungen oder Änderungen Ihrer Daten – wir unterstützen Sie gern bei Ihren Fragen.
Unfall- und Schadenmeldung
Jeder Unfall bzw. Schaden muss umgehend – spätestens innerhalb einer Woche – an die zuständige Versicherung gemeldet werden.
Wurde der Unfall definitiv und ausschließlich durch den Unfallgegner verursacht, dann wenden Sie sich bitte zur weiteren Schadenregulierung an ihr Autohaus und melden Sie Ihre Ansprüche direkt an die Autohaftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Wenn Sie das Kfz-Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges kennen, können Sie hier ganz einfach die Versicherung des Unfallbeteiligten ermitteln.
Bitte melden Sie uns diesen Schaden und verweisen Sie den Unfallgegner direkt an uns. Sollten Sie ein Anspruchschreiben vom Unfallgegner oder dessen Anwalt erhalten, so senden Sie uns dieses bitte unverzüglich zu.
Sie haben weitere Fragen zur Schadenmeldung, Autohaftpflichtversicherung und Ablauf einer Schadenmeldung? Dann kontaktieren Sie einfach und unverbindlich das GARANTA Leistungs-Center. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Kaskoschaden
Ob eine Besichtigung notwendig ist, hängt von der Schadenhöhe und von der Schadenart ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Autohaus oder den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Centers (GLC) in Verbindung:
Hotline: 0662 2426-848
Fax: 0662 2426-330
E-Mail: leistung@garanta.at
Damit Ihre Schadenfälle schnellstmöglich und sachlich einwandfrei bearbeitet werden, kooperiert das GARANTA Leistungs-Center mit unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen in ganz Österreich. Unser landesweites Sachverständigennetz gewährleistet eine umgehende Besichtigung Ihres Fahrzeuges.
Die Beauftragung der Sachverständigen erfolgt zentral durch die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Falls eine Besichtigung Ihres Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen notwendig ist, kann diese Besichtigung an einem Ort Ihrer Wahl (Autohaus, Wohnort, Arbeitsplatz) erfolgen. Der Gutachter wird Sie kontaktieren und Sie können Zeit und Ort direkt mit ihm vereinbaren.
Bei Bagatellschäden reichen zumeist aussagekräftige Schadenfotos, die uns Ihre Reparaturwerkstätte gemeinsam mit der Rechnung übersendet.
Gerne können Sie sich im Schadenfall auch an einen unserer Vertriebspartner (Autohäuser) wenden, die Ihre Schadenmeldung oder Anfrage gerne bearbeiten bzw. an das GARANTA Leistungs-Center weiterleiten.
Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer nur der Halter und Nutzer des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist weiterhin Eigentum der Leasinggesellschaft. Daher ist im Falle eines Schadens an dem geleasten Fahrzeug die Leasinggesellschaft darüber zu informieren. Vor Übernahme bzw. Überweisung der Reparaturkosten an ein Autohaus ist der Versicherer überdies verpflichtet, eine Zahlungsfreigabe von der Leasinggesellschaft einzuholen.
Eine allfällige Wertminderung (im Falle eines Haftpflichtschadens) oder Ablösen von Reparaturkosten – insbesondere im Totalschadenfall – können nur an den von der Leasinggesellschaft benannten Empfänger erfolgen.
Die Reparaturkosten für versicherte Schadenfälle (siehe auch Vollkasko-Versicherung und Teilkasko-Versicherung) werden im Fall eines Teilschadens ersetzt. Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus der Reparaturrechnung bzw. einem Sachverständigengutachten. Dabei werden die Kosten der durchgeführten, notwendigen und unfallkausalen Reparatur übernommen.
Bitte setzen Sie sich unbedingt VOR Reparaturbeginn mit den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Centers in Verbindung um abzuklären, ob der Versicherungsfall gedeckt bzw. eine Besichtigung notwendig ist.
Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Wertminderungen, Minderungen an äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit oder Nutzungsausfall sind in der Kaskoversicherung nicht mitversichert.
Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden (die Reparaturkosten übersteigen den Wert des Fahrzeuges) haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Grundlage dafür ist ein Sachverständigengutachten.
Nachfolgende Schäden sind immer polizeilich zu melden:
Schäden an fremden Eigentum, wenn kein Datenaustausch mit dem Geschädigten möglich war
Personenschäden
Vandalismusschäden (Schäden durch betriebsfremde Personen)
Parkschäden (Schäden durch unbekannte Fahrzeuge)
Tierschäden (Feder- und Haarwild, Haustiere)
Diebstahl eines Kraftfahrzeuges
Schäden durch Dachlawinen, Eiszapfen und Eisgebilde
Schäden durch Brand und Explosion
Haftpflichtschaden
Ob eine Besichtigung notwendig ist, hängt von der Schadenhöhe und von der Schadenart ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit einem unserer Vertriebspartner (Autohäuser) oder den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Center (GLC) in Verbindung:
Hotline: 0662 2426-868
Fax: 0662 2426-330
E-Mail: leistung@garanta.at
Damit Ihre Schadenfälle schnellstmöglich und sachlich einwandfrei bearbeitet werden, kooperiert das GARANTA Leistungs-Center mit unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen in ganz Österreich. Unser landesweites Sachverständigennetz gewährleistet eine umgehende Besichtigung Ihres Fahrzeuges. Die Beauftragung der Sachverständigen erfolgt zentral durch die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Falls eine Besichtigung Ihres Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen notwendig ist, kann diese Besichtigung an einem Ort Ihrer Wahl (Autohaus, Wohnort, Arbeitsplatz) erfolgen. Der Gutachter wird Sie kontaktieren und Sie können Zeit und Ort direkt mit ihm vereinbaren. Bei Bagatellschäden reichen zumeist aussagekräftige Schadenfotos, die uns Ihre Reparaturwerkstätte gemeinsam mit der Rechnung übersendet.
In Österreich wird ein so genannter Spalttarif von allen Versicherungsgesellschaften geführt. Dabei kann sich jeder Versicherungsnehmer bei Abschluss seiner eigenen Haftpflichtversicherung entscheiden, ob er im Falle eines Schadens (Unfalles) auf den Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges (Mietfahrzeuges), einschließlich Taxi, und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges verzichtet. Dafür erhält er beim eigenen Haftpflichtversicherer einen Prämiennachlass und wird nach der Haftpflichtvariante A versichert. Diese Variante ist in den meisten Fällen Standard.
Dadurch entsteht im Schadenfall kein Ersatzanspruch auf einen Mietwagen, auch wenn das Verschulden eindeutig auf Seiten des Unfallgegners liegt. Andererseits sparen Sie für die Vertragsdauer einen Teil der ansonsten fälligen Versicherungsprämie für die Autohaftpflichtversicherung.
Bitte prüfen Sie deshalb, welche Haftpflichtvariante Sie selber bei Ihrer Versicherungsgesellschaft versichert haben.
Lediglich wenn Sie eine Haftpflichtvariante B (mit 20 %igem Prämienzuschlag) versichert haben, werden Mietwagenkosten im Schadenfall vergütet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Center in Verbindung.
Wenn Sie verletzt wurden, nehmen Sie bitte umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch. Damit können auch Ihr späterer Schmerzengeldanspruch und die Höhe besser geklärt werden. Bitte nehmen Sie nach Möglichkeit auch umgehend Kontakt mit dem GARANTA Leistungs-Center auf und teilen Sie uns Ihre erlittenen Verletzungen mit. Die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers werden Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.
Die Berechnung der Wertminderung im Haftpflichtschadenfall erfolgt durch gerichtlich beeidete Sachverständige. Entweder wird dies im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges durchgeführt oder nach Abschluss der Reparatur anhand der vorgelegten Rechnung und der Schadenfotos. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Wenn bei dem Unfall zum Beispiel Kleidungsstücke (auch die Ihrer Mitfahrer) oder ein Motorradhelm beschädigt wurden, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch diese Schäden ersetzen.
Nachfolgende Schäden sind immer polizeilich zu melden:
Schäden an fremden Eigentum, wenn kein Datenaustausch mit dem Geschädigten möglich war.
Personenschäden
Rückstufung
Jeder Schadenfall, für den der Haftpflichtversicherer eine Leistung erbringen muss oder mit einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten zu rechnen hat (Rückstellung für künftige Leistungen), führt zu einer Rückstufung des Haftpflichtversicherungsvertrages eines PKW.
In welchem Ausmaß sich dadurch die Prämie Ihrer Kfz-Versicherung erhöht, hängt von der Ersteinstufung des Versicherungsvertrages und den eingerechneten Rabatten ab. Sollten Sie dazu genaue Angaben benötigen, können Sie hier eine detaillierte Rückstufungsberechnung anfordern.
Schäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung, die zu einer Umstufung des Vertrages führen, können an die GARANTA Versicherung rückgezahlt werden. Die Rückzahlungsfrist beträgt sechs Wochen ab Zugang eines Informationsschreibens, wie viel aus dem Schadenfall geleistet wurde. Dieses Schreiben wird nach Abschluss des Schadenfalles automatisch an den Versicherungsnehmer versandt. Davor nur auf ausdrücklichen Wunsch.
Dies hängt von der bisherigen Einstufung Ihres Vertrages und den eingerechneten Rabatten ab. In der Regel lohnt sich ein Schadenrückkauf bei Beträgen bis zu 300 Euro. Im Einzelfall empfiehlt sich das auch bei höheren Beträgen. Eine genaue Berechnung führen wir gerne für Sie durch.
Zulassung - Wann zur Behörde?
Kfz-Zulassungen können größtenteils in der Zulassungsstelle abgewickelt werden.
Behördengänge sind notwendig bei:
Beantragung eines Wunschkennzeichens
Auskünfte zum Zulassungsbesitzer z. B. bei Unfällen
Beantragung eines Probefahrt-Kennzeichens
Aufhebungsverfahren der Zulassung infolge Prämienrückstands (Verzug bei Bezahlung der Kfz-Haftpflichtprämie)
Duplikat Typenschein und Einzelgenehmigungsbescheid bei Verlust
Fahrzeugüberprüfung aufgrund technischer Mängel
Zulassung (Kanzlei, Ordination)
Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ziviltechniker sowie Tierärzte fallen in die Gruppe der freiberuflich Tätigen. Diese haben die Möglichkeit, als natürliche Person die Zulassung Ihres Fahrzeuges auf die Büro- bzw. Ordinationsanschrift zu beantragen.
Hierfür ist eine Bestätigung der jeweiligen Interessenvertretung (Kammer) beizubringen.
Gültigkeit Wunschkennzeichen
Das Recht auf Führung eines Wunschkennzeichens erlischt nach 15 Jahren. Als Serviceleistung der Versicherungen werden Besitzer eines Wunschkennzeichens über den bevorstehenden Ablauf der 15-Jahres-Frist verständigt.
Verlängerung um weitere 15 Jahre durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren (200 Euro Verkehrssicherheitsbeitrag, 14 Euro Kostenbeitrag inkl. 20 % MwSt.) in einer für das Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle. Die Verlängerung ist frühestens 6 Monate vor Ablauf der Frist möglich.
Zurücklegung des Rechts auf Führung des Wunschkennzeichens, indem ein Standardkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen zugewiesen wird.
Kommt es weder zu einer Verlängerung noch zur Rückgabe durch den Wunschkennzeichen-Besitzer, wird nach Ablauf der 15-Jahres-Frist die Behörde verständigt. Das Thema „Verlängerung der Wunschkennzeichenfrist“ ist sehr umfangreich, die Ausführungen auf dieser Seite sind lediglich eine Erstinformation.
Überstellungskennzeichen
Überstellungsfahrten sind innerhalb Österreichs, vom Ausland nach Österreich und umgekehrt möglich. Überstellungskennzeichen (grün) können maximal für die Dauer von 21 Tagen beantragt werden.
Bei der Bewilligung von Überstellungskennzeichen wird eine Sicherstellungsgebühr von 36 Euro eingehoben. Die Sicherstellungsgebühr wird bei Retournierung der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle innerhalb eines Jahres rückvergütet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
Benötigte Unterlagen für die Bewilligung einer Überstellungsfahrt:
Amtlicher Lichtbildausweis (Pass, Führerschein, Personalausweis) des Antragstellers bzw. Bevollmächtigen
Vollmacht (gebührenfrei), falls jemand anderer die Bewilligung für Sie entgegen nimmt.
Versicherungsbestätigung im Original
Kaufvertrag
Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Datenauszug, Übereinstimmungserklärung, Interimsbescheinigung bzw. Prüfgutachten einer Landesregierung
Falls Fahrzeuge nicht in der GDB enthalten sind, muss für jedes Fahrzeug (ausgenommen Neufahrzeuge) zwingend ein positives Gutachten vorgelegt werden.
Import von Fahrzeugen nur mit AEO Zertifizierung möglich –> es muss ebenfalls ein ausländisches technisches Gutachten (ausgenommen Neufahrzeuge) vorgelegt werden!
Verstorbener Zulassungsbesitzer
Nach dem Ableben des Zulassungsbesitzers wird das Fahrzeug meist Teil des Nachlasses.
Bei einem Leasingfahrzeug empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Leasinggeber in Verbindung zu setzen.
Bei Ab- und Ummeldung ist ein Gerichtsbeschluss bzw. eine einstweilige Verfügung des zuständigen Notars oder Gerichts vorzulegen.
Unfall- und Schadenmeldung
Jeder Unfall bzw. Schaden muss umgehend – spätestens innerhalb einer Woche – an die zuständige Versicherung gemeldet werden.
Wurde der Unfall definitiv und ausschließlich durch den Unfallgegner verursacht, dann wenden Sie sich bitte zur weiteren Schadenregulierung an ihr Autohaus und melden Sie Ihre Ansprüche direkt an die Autohaftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Wenn Sie das Kfz-Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges kennen, können Sie hier ganz einfach die Versicherung des Unfallbeteiligten ermitteln.
Bitte melden Sie uns diesen Schaden und verweisen Sie den Unfallgegner direkt an uns. Sollten Sie ein Anspruchschreiben vom Unfallgegner oder dessen Anwalt erhalten, so senden Sie uns dieses bitte unverzüglich zu.
Sie haben weitere Fragen zur Schadenmeldung, Autohaftpflichtversicherung und Ablauf einer Schadenmeldung? Dann kontaktieren Sie einfach und unverbindlich das GARANTA Leistungs-Center. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Kaskoschaden
Ob eine Besichtigung notwendig ist, hängt von der Schadenhöhe und von der Schadenart ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Autohaus oder den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Centers (GLC) in Verbindung:
Hotline: 0662 2426-848
Fax: 0662 2426-330
E-Mail: leistung@garanta.at
Damit Ihre Schadenfälle schnellstmöglich und sachlich einwandfrei bearbeitet werden, kooperiert das GARANTA Leistungs-Center mit unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen in ganz Österreich. Unser landesweites Sachverständigennetz gewährleistet eine umgehende Besichtigung Ihres Fahrzeuges.
Die Beauftragung der Sachverständigen erfolgt zentral durch die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Falls eine Besichtigung Ihres Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen notwendig ist, kann diese Besichtigung an einem Ort Ihrer Wahl (Autohaus, Wohnort, Arbeitsplatz) erfolgen. Der Gutachter wird Sie kontaktieren und Sie können Zeit und Ort direkt mit ihm vereinbaren.
Bei Bagatellschäden reichen zumeist aussagekräftige Schadenfotos, die uns Ihre Reparaturwerkstätte gemeinsam mit der Rechnung übersendet.
Gerne können Sie sich im Schadenfall auch an einen unserer Vertriebspartner (Autohäuser) wenden, die Ihre Schadenmeldung oder Anfrage gerne bearbeiten bzw. an das GARANTA Leistungs-Center weiterleiten.
Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasingnehmer nur der Halter und Nutzer des Fahrzeuges. Das Fahrzeug ist weiterhin Eigentum der Leasinggesellschaft. Daher ist im Falle eines Schadens an dem geleasten Fahrzeug die Leasinggesellschaft darüber zu informieren. Vor Übernahme bzw. Überweisung der Reparaturkosten an ein Autohaus ist der Versicherer überdies verpflichtet, eine Zahlungsfreigabe von der Leasinggesellschaft einzuholen.
Eine allfällige Wertminderung (im Falle eines Haftpflichtschadens) oder Ablösen von Reparaturkosten – insbesondere im Totalschadenfall – können nur an den von der Leasinggesellschaft benannten Empfänger erfolgen.
Die Reparaturkosten für versicherte Schadenfälle (siehe auch Vollkasko-Versicherung und Teilkasko-Versicherung) werden im Fall eines Teilschadens ersetzt. Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus der Reparaturrechnung bzw. einem Sachverständigengutachten. Dabei werden die Kosten der durchgeführten, notwendigen und unfallkausalen Reparatur übernommen.
Bitte setzen Sie sich unbedingt VOR Reparaturbeginn mit den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Centers in Verbindung um abzuklären, ob der Versicherungsfall gedeckt bzw. eine Besichtigung notwendig ist.
Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Wertminderungen, Minderungen an äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit oder Nutzungsausfall sind in der Kaskoversicherung nicht mitversichert.
Bei einem technischen oder wirtschaftlichen Totalschaden (die Reparaturkosten übersteigen den Wert des Fahrzeuges) haben Sie Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Grundlage dafür ist ein Sachverständigengutachten.
Nachfolgende Schäden sind immer polizeilich zu melden:
Schäden an fremden Eigentum, wenn kein Datenaustausch mit dem Geschädigten möglich war
Personenschäden
Vandalismusschäden (Schäden durch betriebsfremde Personen)
Parkschäden (Schäden durch unbekannte Fahrzeuge)
Tierschäden (Feder- und Haarwild, Haustiere)
Diebstahl eines Kraftfahrzeuges
Schäden durch Dachlawinen, Eiszapfen und Eisgebilde
Schäden durch Brand und Explosion
Haftpflichtschaden
Ob eine Besichtigung notwendig ist, hängt von der Schadenhöhe und von der Schadenart ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit einem unserer Vertriebspartner (Autohäuser) oder den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Center (GLC) in Verbindung:
Hotline: 0662 2426-868
Fax: 0662 2426-330
E-Mail: leistung@garanta.at
Damit Ihre Schadenfälle schnellstmöglich und sachlich einwandfrei bearbeitet werden, kooperiert das GARANTA Leistungs-Center mit unabhängigen gerichtlich beeideten Sachverständigen in ganz Österreich. Unser landesweites Sachverständigennetz gewährleistet eine umgehende Besichtigung Ihres Fahrzeuges. Die Beauftragung der Sachverständigen erfolgt zentral durch die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Falls eine Besichtigung Ihres Fahrzeuges durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen notwendig ist, kann diese Besichtigung an einem Ort Ihrer Wahl (Autohaus, Wohnort, Arbeitsplatz) erfolgen. Der Gutachter wird Sie kontaktieren und Sie können Zeit und Ort direkt mit ihm vereinbaren. Bei Bagatellschäden reichen zumeist aussagekräftige Schadenfotos, die uns Ihre Reparaturwerkstätte gemeinsam mit der Rechnung übersendet.
In Österreich wird ein so genannter Spalttarif von allen Versicherungsgesellschaften geführt. Dabei kann sich jeder Versicherungsnehmer bei Abschluss seiner eigenen Haftpflichtversicherung entscheiden, ob er im Falle eines Schadens (Unfalles) auf den Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges (Mietfahrzeuges), einschließlich Taxi, und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges verzichtet. Dafür erhält er beim eigenen Haftpflichtversicherer einen Prämiennachlass und wird nach der Haftpflichtvariante A versichert. Diese Variante ist in den meisten Fällen Standard.
Dadurch entsteht im Schadenfall kein Ersatzanspruch auf einen Mietwagen, auch wenn das Verschulden eindeutig auf Seiten des Unfallgegners liegt. Andererseits sparen Sie für die Vertragsdauer einen Teil der ansonsten fälligen Versicherungsprämie für die Autohaftpflichtversicherung.
Bitte prüfen Sie deshalb, welche Haftpflichtvariante Sie selber bei Ihrer Versicherungsgesellschaft versichert haben.
Lediglich wenn Sie eine Haftpflichtvariante B (mit 20 %igem Prämienzuschlag) versichert haben, werden Mietwagenkosten im Schadenfall vergütet. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit den Mitarbeitern des GARANTA Leistungs-Center in Verbindung.
Wenn Sie verletzt wurden, nehmen Sie bitte umgehend ärztliche Hilfe in Anspruch. Damit können auch Ihr späterer Schmerzengeldanspruch und die Höhe besser geklärt werden. Bitte nehmen Sie nach Möglichkeit auch umgehend Kontakt mit dem GARANTA Leistungs-Center auf und teilen Sie uns Ihre erlittenen Verletzungen mit. Die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers werden Sie über die weitere Vorgehensweise informieren.
Die Berechnung der Wertminderung im Haftpflichtschadenfall erfolgt durch gerichtlich beeidete Sachverständige. Entweder wird dies im Rahmen der Besichtigung des Fahrzeuges durchgeführt oder nach Abschluss der Reparatur anhand der vorgelegten Rechnung und der Schadenfotos. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Mitarbeiter des GARANTA Leistungs-Centers.
Wenn bei dem Unfall zum Beispiel Kleidungsstücke (auch die Ihrer Mitfahrer) oder ein Motorradhelm beschädigt wurden, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung auch diese Schäden ersetzen.
Nachfolgende Schäden sind immer polizeilich zu melden:
Schäden an fremden Eigentum, wenn kein Datenaustausch mit dem Geschädigten möglich war.
Personenschäden
Rückstufung
Jeder Schadenfall, für den der Haftpflichtversicherer eine Leistung erbringen muss oder mit einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten zu rechnen hat (Rückstellung für künftige Leistungen), führt zu einer Rückstufung des Haftpflichtversicherungsvertrages eines PKW.
In welchem Ausmaß sich dadurch die Prämie Ihrer Kfz-Versicherung erhöht, hängt von der Ersteinstufung des Versicherungsvertrages und den eingerechneten Rabatten ab. Sollten Sie dazu genaue Angaben benötigen, können Sie hier eine detaillierte Rückstufungsberechnung anfordern.
Schäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung, die zu einer Umstufung des Vertrages führen, können an die GARANTA Versicherung rückgezahlt werden. Die Rückzahlungsfrist beträgt sechs Wochen ab Zugang eines Informationsschreibens, wie viel aus dem Schadenfall geleistet wurde. Dieses Schreiben wird nach Abschluss des Schadenfalles automatisch an den Versicherungsnehmer versandt. Davor nur auf ausdrücklichen Wunsch.
Dies hängt von der bisherigen Einstufung Ihres Vertrages und den eingerechneten Rabatten ab. In der Regel lohnt sich ein Schadenrückkauf bei Beträgen bis zu 300 Euro. Im Einzelfall empfiehlt sich das auch bei höheren Beträgen. Eine genaue Berechnung führen wir gerne für Sie durch.
Zulassung - Wann zur Behörde?
Kfz-Zulassungen können größtenteils in der Zulassungsstelle abgewickelt werden.
Behördengänge sind notwendig bei:
Beantragung eines Wunschkennzeichens
Auskünfte zum Zulassungsbesitzer z. B. bei Unfällen
Beantragung eines Probefahrt-Kennzeichens
Aufhebungsverfahren der Zulassung infolge Prämienrückstands (Verzug bei Bezahlung der Kfz-Haftpflichtprämie)
Duplikat Typenschein und Einzelgenehmigungsbescheid bei Verlust
Fahrzeugüberprüfung aufgrund technischer Mängel
Zulassung (Kanzlei, Ordination)
Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ziviltechniker sowie Tierärzte fallen in die Gruppe der freiberuflich Tätigen. Diese haben die Möglichkeit, als natürliche Person die Zulassung Ihres Fahrzeuges auf die Büro- bzw. Ordinationsanschrift zu beantragen.
Hierfür ist eine Bestätigung der jeweiligen Interessenvertretung (Kammer) beizubringen.
Gültigkeit Wunschkennzeichen
Das Recht auf Führung eines Wunschkennzeichens erlischt nach 15 Jahren. Als Serviceleistung der Versicherungen werden Besitzer eines Wunschkennzeichens über den bevorstehenden Ablauf der 15-Jahres-Frist verständigt.
Verlängerung um weitere 15 Jahre durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren (200 Euro Verkehrssicherheitsbeitrag, 14 Euro Kostenbeitrag inkl. 20 % MwSt.) in einer für das Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle. Die Verlängerung ist frühestens 6 Monate vor Ablauf der Frist möglich.
Zurücklegung des Rechts auf Führung des Wunschkennzeichens, indem ein Standardkennzeichen oder ein anderes Wunschkennzeichen zugewiesen wird.
Kommt es weder zu einer Verlängerung noch zur Rückgabe durch den Wunschkennzeichen-Besitzer, wird nach Ablauf der 15-Jahres-Frist die Behörde verständigt. Das Thema „Verlängerung der Wunschkennzeichenfrist“ ist sehr umfangreich, die Ausführungen auf dieser Seite sind lediglich eine Erstinformation.
Überstellungskennzeichen
Überstellungsfahrten sind innerhalb Österreichs, vom Ausland nach Österreich und umgekehrt möglich. Überstellungskennzeichen (grün) können maximal für die Dauer von 21 Tagen beantragt werden.
Bei der Bewilligung von Überstellungskennzeichen wird eine Sicherstellungsgebühr von 36 Euro eingehoben. Die Sicherstellungsgebühr wird bei Retournierung der Kennzeichentafeln in einer Zulassungsstelle innerhalb eines Jahres rückvergütet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
Benötigte Unterlagen für die Bewilligung einer Überstellungsfahrt:
Amtlicher Lichtbildausweis (Pass, Führerschein, Personalausweis) des Antragstellers bzw. Bevollmächtigen
Vollmacht (gebührenfrei), falls jemand anderer die Bewilligung für Sie entgegen nimmt.
Versicherungsbestätigung im Original
Kaufvertrag
Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Datenauszug, Übereinstimmungserklärung, Interimsbescheinigung bzw. Prüfgutachten einer Landesregierung
Falls Fahrzeuge nicht in der GDB enthalten sind, muss für jedes Fahrzeug (ausgenommen Neufahrzeuge) zwingend ein positives Gutachten vorgelegt werden.
Import von Fahrzeugen nur mit AEO Zertifizierung möglich –> es muss ebenfalls ein ausländisches technisches Gutachten (ausgenommen Neufahrzeuge) vorgelegt werden!
Verstorbener Zulassungsbesitzer
Nach dem Ableben des Zulassungsbesitzers wird das Fahrzeug meist Teil des Nachlasses.
Bei einem Leasingfahrzeug empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Leasinggeber in Verbindung zu setzen.
Bei Ab- und Ummeldung ist ein Gerichtsbeschluss bzw. eine einstweilige Verfügung des zuständigen Notars oder Gerichts vorzulegen.